Durch das GesRÄG 20041) wurde§ 102 AktG in Anlehnung an das deutsche AktG und als Reaktion auf die Praxis ein neuer dritter Absatz angefügt. In diesem wird vorgesehen, dass die Satzung eine Regelung betreffend die Aufzeichnung der Hauptversammlung in Bild und Ton enthalten kann. Weiters darf bei börsenotierten Gesellschaften diese Aufzeichnung auch öffentlich übertragen werden. Im folgenden Beitrag sollen die Neuerung und ihre praktischen Auswirkungen untersucht und dargestellt werden.