§ 861 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB
Wer Vertragsverhandlungen ohne berechtigten Grund abbricht, obwohl er bei seinem Verhandlungspartner weit über das Übliche hinaus Vertrauen auf den Vertragsabschluss hervorgerufen hat (In-Sicherheit-Wiegen), haftet auch dann wegen culpa in contrahendo für dessen Vertrauensschaden, wenn noch keine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Vertrags erzielt worden ist.