§ 1293 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1358 ABGB
§ 1 PHG
Im Fall der Entgeltfortzahlung an einen verletzten Dienstnehmer kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Daher hat der Schädiger dem Dienstgeber die als Entgeltfortzahlung geleisteten Beträge im Rahmen der Drittschadensliquidation zu ersetzen. Dies gilt auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der zu ersetzende Schaden des Dienstgebers kann hier aus der Entgeltfortzahlung sowie dem Aufwand für die unfallbedingte Dienstunfähigkeitspension bis zur Gewährung der Alterspension bestehen.