§ 1 UWG
Es ist die Verletzung (nur) solcher Vertragspflichten auch sittenwidrig iSd § 1 UWG, die sich unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbes beziehen, sofern sie in der Absicht verletzt werden, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen; in einem solchen Fall wird nämlich mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine wesentliche Grundlage jedes Geschäftsverkehrs erschüttert.