§ 1 UWG , § 14 UWG , § 20 Abs 1 UWG
Sittenwidrig iSd § 1 UWG handelt, wer Leistungsansprüche aus „irrtümlichen Vertragsabschlüssen“, die auf einer planmäßigen Vorgangsweise bei der Kundenwerbung beruhen, durchzusetzen versucht. Für die Beurteilung als sittenwidrig genügt es damit, dass der Auftragnehmer versucht, seine Leistungsansprüche durchzusetzen; ob und aus welchen Gründen er letztlich erfolglos bleibt, spielt keine Rolle.