Wurden die jährlichen Gehaltsanpassungen in einem Unternehmen in Ermangelung eines brancheneinschlägigen KollV durch eine freie BV an die Gehaltsabschlüsse einer anderen Branche gekoppelt, führt der spätere Abschluss eines brancheneinschlägigen KollV (hier: BAGS-KollV), der unter Ausschluss des Günstigkeitsprinzips auch zwingende Bestimmungen über die jährlichen Gehaltsanpassungen enthält, infolge des erkennbar nur provisorischen Charakters der BV dazu, dass die zum Inhalt der Einzelverträge gewordene freie BV mit ihrem Verweis auf einen anderen KollV obsolet geworden ist und sich die AN nicht mehr auf diese - für sie im vorliegenden Fall günstigere - Regelung berufen können.