Ausgehend von der in der jüngeren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Vorgesellschaft eine Gesellschaft eigener Art ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist davon auszugehen, dass der Vorgesellschaft selbst (und nicht den Gesellschaftern) die Eigenschaft als Dienstgeber iSd § 35 ASVG für die bei ihr beschäftigten Personen zukommen kann, deren Dienstverträge noch vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch abgeschlossen wurden.