Tätigt der Steuerpflichtige im zeitlichen Ablauf mehrere Grundstücksverkäufe, kann ab einem bestimmten Zeitpunkt gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Die vor diesem Zeitpunkt getätigten Verkäufe fallen dann nicht in den gewerblichen Grundstückshandel.
Der Bf kaufte am 21. 7. 1989 ein Grundstück in S und errichtete darauf ein Einfamilienhaus, dessen eine Hälfte er selbst bewohnte und dessen andere Hälfte er vermietete.