Arbeitet der Steuerpflichtige weit entfernt vom Familienwohnsitz, an welchem er eine zu Verlusten führende Tätigkeit entfaltet, sind Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrt anzuerkennen. Anderes gilt nur, wenn die Tätigkeit am Familienwohnsitz Liebhaberei darstellt.