Während Dienstverträge zwischen nahen Angehörigen auch bei unangemessen niedrigem Entgelt anerkannt werden, solange es nicht bloß Taschengeldcharakter hat, scheint die gleiche Frage bei Mietverträgen offen zu sein. Eine Lösung wäre, den Mietvertrag zwar anzuerkennen, aber die Werbungskosten aliquot zu kürzen. In der Umsatzsteuer bleibt der Vorsteuerabzug jedenfalls erhalten.
1. Der Anlassfall