In einer soeben ergangenen Entscheidung (UFS 12.04.2005, RV/0123-W/04) folgt der UFS der neuen Judikatur des BFH und der jüngsten österreichischen Lehre, wonach dem Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt; die in Österreich bislang herrschende Meinung, die von der Aktivierungspflicht so genannter anschaffungsnaher Erhaltungsaufwendungen ausgeht, wird vom UFS nicht geteilt.