Der bezahlte „juristische Tipp“ kann als sonstige Leistung der ESt unterliegen. Das hat jüngst der BFH entschieden.
Ein Rechtsanwalt hat einem Steuerpflichtigen einen „werthaltigen juristische Tipp“ angeboten. Sollte der Steuerpflichtige entsprechend vorgehen und seinen Anspruch durchsetzen, wurde eine Belohnung von rund 10 Mio DM vereinbart.