Nicht nur in den Medien, sondern jüngst auch in der arbeitsrechtlichen Literatur1) hat der Austritt der BA-CA aus dem österreichischen Sparkassenverband und der zeitgleiche Beitritt zum Verband der österreichischen Banken und Bankiers (Bankenverband) für Aufsehen gesorgt. Die mit dem Wechsel der Mitgliedschaft zwischen zwei freiwilligen Berufsvereinigungen bezweckten Rechtsfolgen können äußerst weit reichend sein, die dahinter stehenden arbeitsverfassungsrechtlichen Fragen sind im Zusammenhang mit der KV-Angehörigkeit von grundlegender Natur. Lediglich der vom Sparkassenverband abgeschlossene KV sah eine umfassende Regelungsermächtigung für die Betriebsvereinbarung vor, auf der im Wesentlichen das Dienstrecht der BA-CA basiert. Ist Folge des Wechsels der Mitgliedschaft von der einen zur anderen freiwilligen Berufsvereinigung zugleich auch der Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit, so konnte die BA-CA durch den Austritt aus dem Sparkassenverband und dem zeitgleichen Beitritt zum Bankenverband ihrem Dienstrecht die Rechtsgrundlage entziehen. Ob dieses Ergebnis mit den Grundwertungen des ArbVG zur KV-Angehörigkeit zu vereinbaren ist, soll Gegenstand der folgenden Erörterungen sein.