Kollektivverträge gelten idR nur für bestimmte fachlich abgegrenzte Tätigkeiten eines Unternehmens. Im Laufe der Zeit können sich bei einem Unternehmen die Merkmale, welche für die Zuordnung zu einem KV maßgebend sind, ändern. Dann ist fraglich, ob der nun fachlich adäquate KV den bisher maßgebenden KV vollständig ablöst oder ob günstigere Bestimmungen des „alten“ KV zumindest vorübergehend weiter anzuwenden sind.
1. Einleitung