Die Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 2 RL 97/7/EG (Fernabsatz-RL) ist in dem Sinne auszulegen, dass der Begriff „Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung“ Automietverträge umfasst. Daher fallen Automietverträge nicht zur Gänze in den Anwendungsbereich der Fernabsatz-RL.