§ 19 RAO
§ 17 RL-BA
§ 1002 ABGB, § 1425 ABGB
Der Rechtsanwalt kann von einem Geldbetrag, den er von einem Dritten für seinen Mandanten erhalten hat, offene Auslagen und Honorarforderungen in Abzug bringen. Dies gilt auch für Treuhandgelder. Das Abzugsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geldbetrag zu einem bestimmten anderen Zweck als zur Ausfolgung an den Mandanten gewidmet ist.