§ 19 RAO
§ 1002 ABGB
Das Abzugsrecht von Honorarforderungen, die Möglichkeit des gerichtlichen Erlags und das gesetzliche Pfandrecht iSd § 19 RAO bestehen nur im Fall von Geldbeträgen, die dem Rechtsanwalt von einem Dritten für seinen Mandanten übergeben worden sind, nicht jedoch im Fall von Beträgen, die der Mandant selbst übergeben hat.