Nach stRsp kommt eine Sicherungszession nicht wirksam zustande, wenn der für ihre Gültigkeit erforderliche Publizitätsakt (Verständigung des Schuldners; Vermerk in den Geschäftsbüchern) nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurde. In einer jüngeren Entscheidung ging allerdings der OGH von der Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung in einer derartigen Konstellation aus.
1. Der Sachverhalt