Es geht um eine recht alltägliche Situation1): Der Schuldner erbringt dem Gläubiger nicht die Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, und weigert sich auch nach Mahnung, dies nachzuholen. Gegen den später erhobenen Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wendet der Schuldner nun ein, der Gläubiger hätte die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, sich die Leistung auf andere Weise zu verschaffen und dadurch den Schaden zu vermeiden oder zumindest zu verringern.