Nach nunmehr stRsp sind Klauseln in AGB oder Vertragsformblättern, die zum Nachteil eines Verbrauchers immer eine Aufrundung des Ergebnisses einer Preisanpassungsbestimmung vorsehen, unwirksam. In zwei jüngeren Entscheidungen hat der OGH klargestellt, dass dies auch für Rundungsklauseln ohne Kumulierungseffekt gilt, bei denen also nicht der gerundete, sondern der ursprünglich vereinbarte Wert als Ausgangspunkt für die nächste Preisanpassung herangezogen wird.