Bei der Abstimmung im Finanzausschuss wurde am 28. 4. 2005 der Vierparteien-Antrag zur ausdrücklichen Steuerbefreiung von Trinkgeldern (rückwirkend ab 1999) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages einstimmig angenommen. Der Gesetzesentwurf wurde noch insofern ergänzt, dass die Befreiung des neuen § 3 Abs 1 Z 16a EStG nur für ortsübliche Trinkgelder gilt. Der Begriff „ortsübliches Trinkgeld“ wird in den Erläuterungen näher spezifiziert: Unter ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine Unterscheidung aufgrund der geografischen Lage (beispielsweise Stadt, Land) und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal und „Beisl“). Ausschussbericht 28. 4. 2005, 906 BlgNR 22. GP.