Die Wortfolge „eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb“ in § 33 lit a ErbStG idgF BGBl 1980/151 wird als verfassungswidrig aufgehoben; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Es führen daher nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, sofern die Herausgabepflicht ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. VfGH 02.03.2005, G 104/04; Aufhebung kundgemacht in BGBl I 2005/26.