§ 2 Abs 8 Z 3 EStG 1988 sieht einen Ausgleich nicht berücksichtigter ausländischer Verluste sowie eine Nachversteuerung im Fall der Doppelverlustverwertung vor. In § 9 Abs 6 Z 6 KStG 1988 bedient sich der Gesetzgeber ebenfalls eines Nachversteuerungskonzeptes. Der im EStG angeordnete Verlustausgleich und die Nachversteuerung werfen einige Fragen auf, die im Folgenden erörtert werden sollen.