Als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der RsHughes de Lasteyrie du Saillanthat der Gesetzgeber§ 6 Z 6 EStGim Rahmen des AbgÄG 2004 aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bedenken umfassend reformiert. Betreffend die Überführung von Wirtschaftsgütern bzw das Erbringen von sonstigen Leistungen zwischen Betrieben sah er keinen Handlungsbedarf. Wie sich zeigt, resultieren jedoch aus den nationalen Bewertungsvorschriften für zwischenbetriebliche Leistungsbeziehungen, aufgrund welcher zwischen reinen Inlandssachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug differenziert wird, materielle Bewertungsunterschiede, welche aus dem Blickwinkel der Niederlassungsfreiheit bedenkliche Mehrbelastungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach sich ziehen können.