Aufwendungen für die Einrichtung einer Domain-Adresse stellen weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Dies stellte jüngst ein deutsches Finanzgericht fest.
Aufwendungen für die Einrichtung einer Domain-Adresse stellen weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Dies stellte jüngst ein deutsches Finanzgericht fest.