AÖSp: § 29
§ 29 AÖSp, wonach der Spediteur über die gesetzlichen Ansprüche hinaus die ortsüblichen Spesen und Zinsen verrechnen darf, ist nicht auf den vom Spediteur gegen den Versender geltend gemachten Ersatz jenes Schadens anzuwenden, den er seinem Frachtführer aus dem schadenverursachenden Verhalten des Versenders zu ersetzen hat (Regressanspruch).