ABGB: § 26 BWG: § 31 Abs 1, § 32 Abs 4StGB: § 108 Abs 1
Stellt der Filialleiter einer Bank ein Überbringersparbuch aus, dem sowohl kein Einlagenwerber als auch kein Erlag und damit auch kein Spareinlagenvertrag zugrunde liegen, hat der Inhaber des Sparbuchs gegenüber der Bank keinen Rückforderungsanspruch.