ABGB: § 862a
ÖNorm B 2110 idF 1. 3. 1995: Pkt 2.29.2
Der sich aus § 862a ABGB ergebenden Empfangstheorie sind auch Vorbehalte gem Pkt 2.29.2 ÖNorm B 2110 (= Vorbehalte hinsichlich der Annahme einer Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung) zu unterstellen. Bei der Vorbehaltsfrist des Pkt 2.29.2 ÖNorm B 2110 handelt es um eine solche des materiellen Rechts. Korrigiert daher der Auftraggeber nach Mängelrüge und Gesprächen über eine Preisminderung die vom Auftragnehmer gelegte Schlussrechnung und geht der diesbezüglich verminderte Rechnungsbetrag am 27. 6. mit Wertstellung 28. 6. am Konto des Auftragnehmers ein, ist die Beeinspruchung dieser Schlussrechnungskorrektur durch den Auftragnehmer mittels eines Schreibens, das erst im Oktober beim Auftraggeber einlangt, verfristet.