ABGB: § 1375
Die Zusage, einen Schaden oder Mangel “aus Kulanz" zu beheben, stellt ein konstitutives Anerkenntnis dar.
OGH 12. 10. 2004, 1 Ob 264/03k
ABGB: § 1375
Die Zusage, einen Schaden oder Mangel “aus Kulanz" zu beheben, stellt ein konstitutives Anerkenntnis dar.
OGH 12. 10. 2004, 1 Ob 264/03k