ABGB: §§ 914, 929, 1392
Wenn im Kaufvertrag vereinbart wird, dass der Käufer die Liegenschaft mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übernimmt und die Gewährleistung ausgeschlossen ist, folgt zumindest aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass dem Käufer alle denkbaren liegenschaftsbezogenen Ansprüche des Verkäufers gegen Dritte für noch nicht bekannte Schäden und Mängel abgetreten werden.