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Produkthaftung des Händlers - Angabe der Rechtsform im Rahmen der Benennungsobliegenheit

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/251RdW 2005, 217 Heft 4 v. 15.4.2005

PHG: § 1 Abs 2

Um seine Produkthaftung auszuschließen, muss der Händler zumindest Namen und Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten bekannt geben. Die Namensangabe muss den genauen und vollständigen Firmenwortlaut samt der Rechtsform enthalten.

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