Der VwGH entschied erstmalig, dass auch im Fall der handelsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB Gewerbeberechtigungen auf die rechtsnachfolgende Kapitalgesellschaft nach der GewO übergehen. Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Übergang von Gewerbeberechtigungen bei Unternehmensnachfolgen erweitert, gleichzeitig ist wegen der Qualifizierung der hier zu beachtenden Fristen als materiellrechtliche Präklusivfristen in der Praxis Vorsicht geboten.