Die Entscheidung des EuGH vom 11.01.2005 in der Rs C-26/03 („Stadt Halle“) erweitert den Rechtsschutz bei der Direktvergabe und legt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Quasi-In-House-Vergabe in Anlehnung an die Entscheidung in der Rs Teckal1) fest. Auch wenn die Entscheidung in der Rs Stadt Halle auf den ersten Blick überraschend erscheinen mag, stellt sie eine durchaus konsequente Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH dar.