Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland, haben die von der Gesellschaft in Österreich auf Baustellen beschäftigten Dienstnehmer die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Da somit die ausländische Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht kommt, ist auch eine Beitragshaftung der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs 10 ASVG ausgeschlossen.