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§ 2 Abs 8 EStG: „Dreifache Deckelung“ der Nachversteuerung ausländischer Verluste

SteuerrechtUniv.-Doz. DDr. Gunter MayrRdW 2005/236RdW 2005, 189 Heft 3 v. 15.3.2005

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste ausdrücklich gesetzlich geregelt worden; § 2 Abs 8 EStG sieht dabei ua auch eine spätere „Nachversteuerung“ berücksichtigter ausländischer Verluste vor. Die „Nachversteuerung“ ist nach Wartungserlass zu den EStR 2000 „dreifach gedeckelt“.

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