Großzügig sind die Vereinsrichtlinien zu Vereinsfunktionären und anderen Mitarbeitern in Vereinen. Das Gesetz wird einfach ausgeblendet.
1. Die Einkunftsart
Problematisch ist in den Vereinsrichtlinien bereits die Einkunftsart: Liegt ein Dienstverhältnis nicht vor, dann sind die Einkünfte eines gewählten Funktionärs nach § 22 Z 2 EStG zu erfassen (Rz 763).