Die begünstigte Besteuerung des Gebäudes gem § 24 Abs 6 EStG wurde mit dem AbgÄG 2004 neu gefasst. Sowohl für die neue als auch die bisherige Rechtslage ist jedoch bei Betriebsaufgaben darauf zu achten, ob das anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen zu überführende „Gebäude“ in der Begünstigungsvorschrift Platz findet.