Die jüngere Rechtsprechung von VwGH und UFS schafft eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, indem sie die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen gem§§ 16(1)Z 9und4(5)EStGnur mehr in Verbindung mit einer Nächtigung akzeptiert. Arbeitnehmer auf Dienstreise erhalten auch ohne Übernachtung steuerfreie Tagesgelder gem§ 26 Z 4 EStG.