Führt der Steuerpflichtige weder Bücher noch Aufzeichnungen, ist sein Wahlrecht betreffend die Gewinnermittlungsart nicht konsumiert.
Die (bislang) private Betätigung des Bf wurde nachträglich als gewerblicher Grundstückshandel qualifiziert. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung forderte die Prüferin den Bf auf, eine Einnahmen-Ausgaben-Zusammenstellung vorzulegen, damit sie erkennen könne, ob die Betätigung Gewinne abgeworfen habe.