ArbVG: § 101 AngG: § 6
1. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung eines AN auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres auf eine schlüssige Änderung des Dienstvertrages in dem Sinn geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des AN nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt hätte und eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz unzulässig wäre.