AVRAG: § 3 ArbVG: § 109
1. Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es darauf an, dass der „Inhaber“ wechselt, worunter diejenige natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den im Unternehmen beschäftigten AN die AG-Verpflichtungen eingeht.