MSchG § 10a
1. Nach § 10a Abs 1 MSchG wird der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses durch die Meldung der Schwangerschaft gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgte - zB wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.