HGB §§ 167 , 168
Der Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkannte, muss diesen jedenfalls dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er nicht den Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern entspricht. In diesem Fall kann der Kommanditist auf Feststellung der Unwirksamkeit des Jahresabschlusses oder auf Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen.