AußStrG: § 9 FBG: § 15 Abs 1
Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist in der Ansicht zu erblicken, dass die Aufforderung des FirmenbuchG an die Gesellschafter, die Auflösung der KEG infolge Untergangs ihrer Komplementärgesellschaft durch Verschmelzung von sämtlichen Gesellschaftern im Firmenbuch anzumelden, keine einer Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung iSd § 9 AußStrG darstellt.