Der OGH vertritt für betrieblich bedingte Veräußererkündigungen im Rahmen eines Betriebsübergangs eine sehr restriktive und sanierungsfeindliche Ansicht. Der Wortlaut und der Zweck der Betriebsübergangsrichtlinie liefern sehr gute Argumente, diese restriktive Linie aufzuweichen und insbesondere Kündigungen nach dem Rationalisierungskonzept des Erwerbers zuzulassen. Auch der deutsche BAG vertritt neuerdings eine sanierungsfreundlichere Meinung.