AKG: § 21 ArbVG: § 53 EG: Art 39
Der Ausschluss von in Österreich beschäftigten Staatsangehörigen von Drittstaaten, mit denen die EU ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat und der generelle Ausschluss von ausländischen AN vom passiven Wahlrecht zur Arbeiterkammer sind gemeinschaftsrechtswidrig.