BVergG 2002: § 6 Abs 1 Z 6
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an eine Gesellschaft, die sich rechtlich vom öffentlichen Auftraggeber unterscheidet und an deren Kapital der Auftraggeber gemeinsam mit einem oder mehreren privaten Unternehmen beteiligt ist, fällt in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 92/50.