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Deliktsstatut - Anknüpfung an den Erfolgsort

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales PrivatrechtRdW 2005/135RdW 2005, 101 Heft 2 v. 15.2.2005

IPRG § 48 Abs 1

Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nicht nach dem Recht des Handlungsorts, sondern nach dem Recht des Erfolgsorts zu beurteilen, wenn die laut Vorbringen schadensursächliche Handlung bzw Unterlassung typischerweise zu einer Schädigung jenseits der Grenze führt.

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