IPRG § 48 Abs 1
Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nicht nach dem Recht des Handlungsorts, sondern nach dem Recht des Erfolgsorts zu beurteilen, wenn die laut Vorbringen schadensursächliche Handlung bzw Unterlassung typischerweise zu einer Schädigung jenseits der Grenze führt.