KSchG § 10
§ 10 KSchG (Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen) gilt nicht für Anscheins- und Duldungsvollmachten.
Eine Vollmacht erstreckt sich im Verkehr mit einem Verbraucher umfangmäßig stets nur auf jene Rechtshandlungen, „die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen“. Nach der Verkehrsauffassung muss es aber als völlig unüblich angesehen werden, dass jemand, der lediglich als „Zubringer“ für Leasingangebote und Überbringer entsprechender Antragsformulare fungiert, trotz ausdrücklichen und eindeutig gegenteiligen Inhaltes der Vertragsurkunden gegen deren eindeutigen Wortlaut und auch eklatant und evident gegen die eindeutig formulierten Interessen des Leasinggebers verstoßende gegenteilige Auskünfte über die fehlende Haftung der Mitleasingnehmer aus dem Leasingvertrag erteilen darf.