BTVG § 5
Ein Rücktritt des Erwerbers nach § 5 BTVG (bzw des Verbrauchers nach § 3 KSchG) bedarf der Schriftform. Ein Telefax entspricht diesem Formerfordernis, wenn der Bauträger (bzw Unternehmer) mit der Form der Rücktrittserklärung einverstanden war, weil die Schriftform nur Beweissicherungsfunktion hat.